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§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Neue Impulse e.V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein will einen Beitrag zur Erhaltung der Lebensgrundlage für unsere Kinder und die kommenden Generationen auf diesem Planeten und eines Lebens in Wohlstand und Würde leisten, und zwar durch die Förderung - von Völkerverständigung und Weltfrieden,
- des öffentlichen Gesundheitswesens,
- von Kunst und Kultur,
- des demokratischen Staatswesens,
- des Umweltschutzes und eines verantwortlichen und respektvollen Umgangs mit unseren natürlichen Ressourcen, der Tier-, Pflanzen- und Umwelt.
(2) Der Satzungszweck wird wie folgt verwirklicht:Im Rahmen seiner Zielsetzungen möchte der Verein insbesondere ungewöhnlichen Lösungsansätzen oder „Neuen Impulsen" ein Forum bieten, über das sie von der Öffentlichkeit wahrgenommen und diskutiert werden können. Weitere Maßnahmen der Zweckerreichung sind - Einwirken auf politische, kulturelle und gesellschaftliche Einrichtungen und Förderung von demokratischen und sozialen Bestrebungen,
- Veranstaltungen, Vorträge, Fortbildungsmaßnahmen und Veröffentlichungen, insbesondere zu den Bereichen
- vorbildliche weltweite Friedensinitiativen, Friedenssicherung und internationale Entspannung
- Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern, Begegnung der Angehörigen verschiedener Völker, das gegenseitige Kennen- und Verstehenlernen und die Förderung zwischenmenschlicher Beziehungen, Wissenserweiterung über andere Völker und ihre Kulturen sowie Stärkung der Einsicht in die Notwendigkeit einer friedlichen Koexistenz der Völker
- Projekte zur Entwicklung und Anwendung von menschen- und umweltge-rechten Technologien
- Ursachen von Gesundheit und Krankheit
- Motivierung der Bevölkerung, Interesse und Verständnis für Kunst und Kultur zu entwickeln und sich in diesem Sinne zu betätigen und einzubringen, Schaffung der Gelegenheit für Künstler, ihre Werke auszustellen bzw. darzustellen
- demokratische Grundprinzipien und wie sie mit Leben erfüllt werden können
- Vorstellung vorbildlicher Initiativen und ihrer Arbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2002.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(3) Die Mitgliedschaft endet - mit dem Tod des Mitglieds;
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig;
- durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
(5) Vollmitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, fördernde Mitglieder nicht.
§ 6 Organe - Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand,
- der wissenschaftliche Beirat,
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Pressesprecher und zwei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen.
§ 8 Der wissenschaftliche Beirat
Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in inhaltlichen Fragen. Seine Mitglieder bestehen aus ausgewiesenen Fachleuten verschiedenster Richtungen. Sie werden - nach Einholung ihres Einverständnisses - vom Vorstand berufen. Diese Berufung muß von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sind automatisch fördernde Vereinsmitglieder.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1.Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: - Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
- Wahl des Vorstands und des wissenschaftlichen Beirats,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Mitgliedsbeitrag kann teilweise oder ganz durch aktive Mithilfe bei Veranstaltungen und Aktionen abgegolten werden.
(3) Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
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